Ambush-Marketing: Trittbrettfahrern droht der Platzverweis

Im Windschatten sportlicher Großereignisse ließ es sich schon immer gut werben, ohne selbst Sponsor zu sein. Allerdings ist das nicht ganz ohne Gefahr. Während die einen bewusst versuchen, so viel wie möglich kostenlos vom Rummel um die Fußball-EM zu profitieren, ist bei vielen Unternehmen die Verunsicherung groß und eigentlich weiß man gar nicht mehr so recht, was man noch sagen darf, ohne eine Abmahnung zu riskieren. Dann lässt man es vielleicht lieber gleich sein. Denn aus der Vergangenheit ist bekannt, dass mit Organisationen wie dem europäischen Fußballverband UEFA (Union des Associations Européens de Football), Veranstalter der EM, nicht zu spaßen ist, wenn es um den Schutz ihrer Markenrechte geht.

Werbung zwischen Angriff und Abwehr

Oliver Baumbach, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, räumt ein: „Absolute Rechtssicherheit kann niemand geben. Auf der sicheren Seite bleiben Unternehmen bei ihrer Werbung, wenn Sie darauf verzichten, die eingetragenen Marken der UEFA zur EM 2016 und die Bild-Marken zu verwenden.“

Die UEFA hat sich zahlreiche Marken schützen lassen. Diese Marken dürfen ausschließlich die zehn offiziellen Sponsoren und die Partner der UEFA nutzen.

Laut IHK sind unter anderem folgende Marken offiziell geschützt:

UEFA EURO 2016 FRANCE™
UEFA EURO 2016™
UEFA
EURO 2016
UEFA EURO 2016
FRANCE 2016
Football Euro Cup 2016 „Le Rendez-Vous“

Neben dem Europameisterschaft-Maskottchen „Super Victor“ hat die UEFA außerdem weitere Bildmarken eingetragen.

Oliver Baumbach, der gerade mit Vorträgen darüber aufklärt, was Firmen im Kontext der EM werbetechnisch dürfen und was sie besser lassen sollten, gibt Beispiele dafür, was in der Werbung erlaubt ist:

  • Die Abbildung eines Produktes mit neutralen Accessoires aus dem Bereich Fußball.
  • Die Verwendung neutraler Begriffe aus dem Bereich Fußball, wie etwa „Anpfiff für Siegertypen“, „Schießen Sie sich nicht ins Aus“ und Ähnliches
  • Wettbewerbe mit Anspielungen auf das Event, wie „Fan-Wettsingen“, „11-Meter-Schießen“
  • „Reisen Sie mit uns zur EM 2016 nach Frankreich“
  • „Unser Brot zur EM 2016“
  • Artikel mit Aufdrucken wie „Schönster Fan“, „Schützenkönig“, „Tooor für Deutschland“
  • Werbung mit dem Slogan „Während der EM 2016 geben wir 10 % Rabatt auf alles“
  • Dekor von Laden oder Schaufenster mit neutralen Artikeln aus dem Bereich Fußball, den Fahnen der teilnehmenden Länder oder der Fahne Frankreichs
  • Hinweistafel „Wir übertragen alle Spiele der EM 2016!“ (Hierbei sind aber die Regelungen der UEFA zum Public Viewing zu beachten, siehe unten.)

Weitere Beispiele, für die grünes Licht gegeben werden kann:

  • „Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 10 Prozent auf alles während der EM“
  • „Für den Zeitraum der Europameisterschaft senken wir die Preise für alle Sportartikel um 10 Prozent“
  • „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 1 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“
  • „Fan-Wurst für 2,50 Euro“
  • „Großes Fan-Sortiment“
  • „10 Prozent Fan-Rabatt auf Geschirr“

(Quelle: Merkblatt der IHK München und Oberbayern)

Von diesen Formulierungen rät Oliver Baumbach dagegen dringend ab:

  • „Euro 2016-Wurst“
  • „Heute große Euro 2016-Party“
  • Wiedergabe der Bezeichnung „France 2016“ auf einem Produkt oder dessen Verpackung, wie etwa Bierkrug mit „France 2016“-Aufdruck.
  • Angebot auf einer Speisekarte: „Super-Victor-Schnitzel für unsere kleinen Gäste“
  • „Feiern Sie mit uns die EURO 2016 und sahnen Sie ab: 30 % Rabatt auf alles!“
  • „Gewinnen Sie zwei Tickets für das Finale der EURO 2016!“
  • Die „Original FRANCE 2016 Fan-Vuvuzela“

Public Screening

Wer zur EM noch ein eigenes Public Screening veranstalten möchte, muss sich sputen: Da die Bearbeitungszeit für einen Antrag mindestens vier Wochen in Anspruch nimmt, ist der letztmögliche Termin für die Einreichung der 6. Mai 2016. Alle weiteren Informationen und weiterführende Links gibt es auf der Internetseite der UEFA.

Fazit:

Keinem Unternehmen ist es zu verdenken, wenn es mit seiner Werbung seine “Torchancen” beim Kunden erhöhen will und dafür den Rummel um die EM nutzt. Die Finger lassen sollte man von bildlichen Logos und Emblemen der UEFA oder Dritter ohne Inhaber einer entsprechenden Lizenz zu sein. Auch die Verwendung geschützter Markenrechte der UEFA als Teil eines Produktnamens ist abmahnfähig. Es darf außerdem nicht der falsche Eindruck erweckt werden, man sei offizieller Sponsor, Förderer oder sonstiger Partner der UEFA oder es handele sich um offizielle UEFA-Waren oder spezielle Europameisterschaft-Produkte. Im schlimmsten Fall drohen Abmahnungen, Klagen auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz, die leicht das gesamte Werbebudget eines Jahres verschlingen können, mahnt die IHK für Oberbayern in ihrem Merkblatt.

 

Hinweis: Wir geben keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine rechtliche Beratung nicht ersetzen!

 

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