Herr Siebert, das Thema Urheberrecht bewegt alle, die in irgendeiner Form Bildmaterial benötigen. Was ist eigentlich genau urheberrechtlich geschützt?
Sören Siebert: Das Urheberrecht schützt Inhalte: Bilder, Fotos, Texte, Videos, Musik. Nicht geschützt sind dagegen bloße Ideen. Bei einigen Inhalten – wie etwa bei Texten – kommt es auf die sogenannte Schöpfungshöhe an. Das bedeutet, nicht jeder Zweizeiler ist urheberrechtlich geschützt. Es muss sich dabei um etwas „Besonderes“ handeln. Bei Fotos ist das allerdings anders, hier kommt es nicht auf die Schöpfungshöhe an. Jedes verwackelte Bild, das mit einer Handykamera aufgenommen wurde, ist urheberrechtlich geschützt.
Wann darf ich fremde Fotos nutzen und was bedeutet „Lizenz“?
Sören Siebert: Da jedes Fotos urheberrechtlich geschützt ist, dürfen Sie fremde Fotos nie ohne Erlaubnis des Fotografen oder dessen Rechteverwerter nutzen. Eine solche Vereinbarung nennt man Nutzungsvertrag oder Lizenz. Die Lizenz regelt, was Sie mit dem Bild machen dürfen. In den Lizenzen sind verschiedene Punkte geregelt, wie:
Dürfen Sie das Bild exklusiv nutzen oder dürfen auch andere das Bild nutzen?
Gibt es Einschränkungen für bestimmte Länder?
Gibt es Einschränkungen für bestimmte Medien (Website, Facebook, Print-Katalog etc.)?
Dürfen Sie das Bild nur veröffentlichen oder auch bearbeiten?
Dürfen Sie das Bild an Ihre Kunden übertragen oder nur selbst nutzen?
Dürfen Sie das Foto nur privat oder redaktionell nutzen oder auch für Werbung?
Deshalb ist es wichtig, sich die Lizenzbedingungen der Bildportale oder Fotografen durchzulesen und den für Ihre Zwecke richtigen Lizenztyp auszuwählen.
Gibt es bei Bildrechten grundsätzliche Unterschiede zwischen Web und Print?
Sören Siebert: Nein. Das Urheberrecht an einem Bild besteht immer, egal ob es im Netz oder etwa für gedruckte Flyer verwendet werden soll. Sie müssen aber darauf achten, dass Ihre Lizenz auch die geplante Verwendung abdeckt, da viele Lizenzen zwischen Print- und Onlinenutzung unterscheiden.
Muss ich die Quelle direkt unter dem Bild angeben oder reicht das unter dem Artikel oder gar nur im Impressum? Sind hier immer die Lizenzbedingungen ausschlaggebend oder gibt es „übergeordnete“ Vorschriften?
Sören Siebert: Die Angabe der Quelle bzw. das Recht auf Urhebernennung ist ein Abmahnklassiker. Kurz gesagt, es geht immer um den Urheber, also den Fotografen, der genannt werden muss. Das deutsche Urheberrecht sagt dazu, dass die Namensnennung „am Werk“ erfolgen muss, also direkt am Bild. Viele Plattformen wie Fotolia bestimmen zwar, dass eine Namensnennung des Fotografen im Impressum genügt. Da Fotolia aber nicht Urheber ist, kann Fotolia das nach deutschem Recht gar nicht festlegen, allein der Fotograf entscheidet darüber.

www.pixelio.de Wo und in welcher Form der Urhebernachweis angebracht werden muss, steht in den Nutzungs- und Lizenzbedingungen.
Welche Konsequenzen drohen, wenn die Bildquelle nicht oder nicht korrekt (z. B. an der falschen Stelle) genannt ist?
Sören Siebert: Wird der Urheber nicht genannt, kann der Fotograf Sie abmahnen lassen. Dann müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben und Schadensersatz plus Anwaltskosten zahlen. Vorsicht: Es können auch Seitenbetreiber abgemahnt werden, obwohl sie einen Vertrag mit Plattformen wie Fotolia geschlossen haben, den Namen des Fotografen aber nicht korrekt genannt haben. Einen Link zu einem entsprechenden Artikel finden Sie hier.
Bin ich „Urheber“, wenn ich ein Bild bei einem Fotostock kaufe, dieses abändere oder es in eine Art „Collage“ einbaue und dabei eine neue Kreation entsteht? Inwieweit darf ein Bild überhaupt verändert werden und wie sieht das Urheberrecht bei veränderten Bildern aus?
Sören Siebert: Dazu müssen Sie sich als erstes das Recht zur Bearbeitung des Originalfotos einräumen lassen. Ohne diese ausdrückliche Vereinbarung dürfen Sie ein Foto nicht bearbeiten, sondern nur nutzen bzw. veröffentlichen. Wenn Sie ein Bearbeitungsrecht haben, werden Sie dann gegebenenfalls Urheber an dem neuen Werk oder Miturheber an dem neuen Foto.
Wie oft und wie lange können gekaufte Stockphotos verwendet werden?
Sören Siebert: Auch das hängt von den Lizenzbedingungen des Anbieters ab. In vielen Fällen dürfen Sie die Bilder so oft nutzen, wie Sie wollen. Die Dauer der Nutzungserlaubnis kann abhängig sein von der Mitgliedschaft etwa in einem Bilderprotal. In den meisten Fällen ist die Nutzung aber mit einer einmaligen Zahlung abgegolten.
Darf man Screenshots aus Videos nutzen oder muss man hierfür gesondert Genehmigungen einholen?
Sören Siebert: Da Videos in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt sind, sind auch Standbilder respektive Screenshots aus diesen Videos geschützt. Sie sollten hier immer die Erlaubnis des Urhebers des Videos einholen. Nur in wirklich seltenen Fällen können solche Screenshots als sogenanntes Bildzitat erlaubt sein. Das bedeutet, dass eine „geistige Auseinandersetzung“ mit dem Bild erfolgen muss. Zudem ist das Zitatrecht in der Regel auf den wissenschaftlichen Bereich beschränkt.
Wie finde ich heraus, ob meine Bilder ohne mein Einverständnis anderweitig verwendet wurden und was kann ich dann tun?
Sören Siebert: Für Fotografen gibt es mehrere Möglichkeiten, Bilderklau aufzudecken oder besser gleich zu verhindern:
1. Nutzen Sie die Bildersuche der großen Suchmaschinen. Ziehen Sie einfach Ihr Bild in das Suchfenster der Bildersuche, dort werden dann ähnliche oder identische Bilder angezeigt.
2. Versehen Sie Ihre Bilder mit Wasserzeichen. Hier müsste ihr Bild dann erst mühsam bearbeitet werden, bevor es genutzt werden kann.
3. Hinterlegen Sie Ihr Bild bei einem professionellen Überwachungsdienst.
Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihre Bilder oder Fotos „geklaut“ wurden, können Sie den Seitenbetreiber erst einmal direkt anschreiben. Wenn Ihnen dafür die Zeit fehlt, beauftragen Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte: Unterlassung und Schadensersatz. Der „Bilderdieb“ muss dann auch die Kosten Ihres Anwalts übernehmen.
Vielen Dank, Herr Siebert, für Ihre Antworten.
Für unsere Magazin-Leser:
Das brandneue E-Paper zum Thema Bildrechte von Sören Siebert.
Zur Person:
Sören Siebert ist Rechtsanwalt in Berlin und Potsdam und berät Unternehmer in allen Fragen des Internetrechts. Er ist Gründer von eRecht24, einem der größten Portale zu Internetrecht. Um allen Unternehmern die Möglichkeit zu geben, den eigenen Webauftritt kostengünstig abzusichern, hat eRecht24 einen Mitgliederbereich eingerichtet. Hier können Webseiten einfach und schnell rechtssicher gestaltet werden, ganz ohne teuren Anwalt. Ohne Angst vor Abmahnwellen haben zu müssen, können sich Selbständige, Unternehmer und Freiberufler auf das Wesentliche konzentrieren: den Erfolg ihrer Geschäftsidee.
Credits:
Beitragsbild: © Coloures-pic / Fotolia.com
[…] Bildrechte: Was Sie unbedingt wissen sollten (diedruckerei.de; aufgerufen am 11.12.2017) […]
Gut zu wissen, dass es Urheberrecht für Bilder an gedruckte Flyers so wie Netz gibt. Es ist einfacher, wenn beide gleich behandelt werden. VG
Wenn ich auf meiner Webseite ein fremdes Dokument, z. B. Flyer, hochlade (mit Einverständnis desjenigen, der den Flyer erstellt hat), und in diesem Flyer sind Fotos: Muss ich dafür Sorge tragen, dass in diesem Fremd-Flyer das Urheberrecht beachtet wurde? Mache ich mich angreifbar, wenn ich diesen Flyer auf meiner Webseite als Download bereitstelle?
Hallo Sassafras,
wir haben einen aktuelleren Artikel zum Thema „Eingebettete Grafiken“, der hier zu finden ist. Da Bild- und Urheberrechte aber ohnehin Dauerthema sind, nehmen wir deine Frage zusätzlich gerne für den nächsten Rechtsartikel auf.
Viele Grüße!
Christian
Ein Kunde bezahlt die Erstellung von Food-Fotos die er in einem Buch verwenden will. Darf der Fotograf die Fotos weitergeben und/oder unterlzensieren wenn der Auftraggeber kein Exklusivrecht hat, obwohl er ja die Bilder bezahlt hat und auch das zu fotografierende Objekt (Essen) bereitgestellt hat?
Hallo Alex,
danke für deinen Kommentar! Auch hier können wir leider vorerst nur auf kommende Artikel verweisen und nehmen die Frage dafür gerne auf.
Viele Grüße!
Christian
Wie ist es wenn ich meine eigenen Bilder bzw die von Freunden in einer Broschüre verwende? Genügt da unten ein kleiner Hinweis oder muss unter jedes Bild neu der Name geschrieben werden (es sind sehr viele kleine Bilder). Liebe Grüße!
Liebe Lara,
vielen Dank für deine Nachricht. Wenn du die Fotos selbst gemacht hast, liegen die Rechte bei dir – du bist also der Urheber der Aufnahmen und brauchst keine weitere Nutzungserlaubnis. Bei Bildern von Freunden würde ich eher so verfahren wie Herr Siebert es bei fremden Bildern beschreibt, da es ja nicht deine eigenen Bilder sind.
Nicht zu vernachlässigen ist übrigens das Recht am eigenen Bild; sprich, wenn Menschen – Fremde oder Freunde – auf den Bildern zu sehen sind. Hier empfiehlt es sich das Einverständnis der gezeigten Personen schriftlich einzuholen.
Bitte beachte, dass wir dir nur Tipps geben können, keinen rechtsverbindlichen Rat.
Viele Grüße,
Lena
Ich bin Berufsfotograf… der Kunde hat seine Bilder bezahlt … bleiben trotzdem noch meine Bilder richtig ? Der Kunde verlankt noch mehr Bilder die in den JPG s. Reihen fehlen … ist es nicht meine Sache welche Bilder ich raus geben möchte ?
Hallo Leonie,
wir können an dieser Stelle keine Rechtsberatung bieten. Grundsätzlich können wir aber sagen, dass das Urheberrecht nicht übertragen werden kann. Beim Honoror wird meist entweder pro Bild abgerechnet oder eine Pauschale für eine bestimmte Zahl Bilder vereinbart. Nachforderungen müssten dann separat verrechnet werden.
Ich hoffe, wir konnten dir zumindest ein bisschen helfen – viele Grüße
Christian von diedruckerei.de
Hallo, erstmal danke für den Beitrag. Soweit versteh ich das mal. Eine andere Frage zum Thema: ich habe selbst am roten Teppich bei einer Filmpremiere Bilder und Videos gemacht . Darf ich diese ohne einer Einwilligung in einem Bildband veröffentlichen den ich plane zu machen . Es sind ja Personen der Zeitgeschichte ( Schauspieler ) . Da der dann ja käuflich ist . Wie ist das da , wenn ich mein eigenes Bildmaterial verkaufen möchte . Urheberrecht ist klar bei mir aber das Recht am eigenen Bild ist da ja oft schwer bis gar nicht ..
Liebe Dolores,
vielen Dank für dein positives Feedback! Solange die abfotografierten Personen unter die Aufzählungen in Absatz „Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild“ fallen, musst du dir hier keine Sorgen machen.
Viele Grüße – Ihr Team von diedruckerei.de
Bildrechte sind derart kompliziert, dass ich als Designer vermeide Stockfotos zu verwenden. Wenn möglich mach ich diese selber. Die Rechtslage ist schwammig und kann Nutzer jederzeit in eine schwierige Lage bringen. Anwälte verschicken zu hunderten Abmahnungen im Hauptsache um sich die Taschen zu füllen. Im Falle von Abmahnungen fordert man Unterlassungserklärungen, die wiederum Tür und Tor für weitere Forderungen öffnen können …
Hallo,
wie sieht es aus, wenn ich ein Bild/eine Zeichnung im Internet gefunden habe, unter dem steht, dass dies aus einer sehr alten Enzyklopädie ist und die Rechte bereits abgelaufen sind. Darf ich dies dann frei verwenden und damit machen und es bearbeiten, was und wie ich es möchte ohne eine Quellenangabe zu machen?
Vielen Dank
Da habe ich auch mal eine Frage, bei Google kann man ja auch die Nutzung bei der Suche extra einstellen. Was ist wenn man von da etwas nimmt wo steht: kommerzielle Nutzung erlaubt, aber eigentlich ist das nicht der Fall. Könnte da rechtlich etwas passieren wenn es falsch einsortiert worden ist?
Hallo,
ich habe soeben ein Sachbuch erstellt und musste gelegentlich mal auf Stockfotos zurück greifen. Ich habe mir dafür eine Standart-Lizenz geholt. Muss ich in dem Buch jetzt trotzdem den Namen des Fotografen angeben ?
Vielen Dank
Hallo Daniel,
genau geregelt ist das in den AGB der Anbieter, die das durchaus unterschiedlich handhaben. Oft darf man nur dann auf eine Nennung verzichten, wenn es das Format nicht zulässt (bei kleinen Flyern zum Beispiel). Ein Buch würde da jetzt nicht unbedingt darunterfallen. Aber wie gesagt, das ist im Einzelfall unterschiedlich, am besten du fragst beim konkreten Anbieter nach. Ob Standard oder Exklusiv bzw. Erweitert dürfte m. E. keine Rolle spielen.
Viele Grüße
Dein Team von Onlineprinters
Ich bin Kleinunternehmen und Hersteller handgemachte Fotoalben.
In meine Selbstgemachte Fotos in dem ich Mein Produkt vorstelle, sind Kundenbilder zu sehen ohne Gesicht. Die Bilder sind aber doch irgendwo bei einer Fotograf gemacht worden. Ist das Urheberrecht Verletzung wenn Sie nur als Nutzung hinweis zu meine Produkte online zeige?
Vielen Dank in voraus für Ihre Antwort.
Vergi
Hallo Vergi,
dazu kann man keine pauschale Antwort geben. Es kommt auf die jeweiligen Bilder an. Die Urheber könnten diese zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt haben oder eben nicht. Das steht nicht immer eindeutig dabei. Wenn man nicht sicher sein kann, dass ein Bild kommerziell frei verfügbar ist, sollte man es nicht nutzen.
In unserem Artikel „90 nützliche Design-Tools für Einsteiger und Fortgeschrittene“ findest du unter „Bilder“ ein paar Plattformen, die kostenlose Bilder zur Verfügung stellen. Aber auch hier sollte man speziell auf die Lizenzen und Urheberrechte achten. Nicht jedes Bild ist für jeden Einsatzzweck zugelassen. Link zum Artikel: https://www.onlineprinters.de/magazin/design-tools/#bilder
Hinweis: Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte kontaktiere für konkrete Fragen einen Anwalt oder Rechtsbeistand.
Viele Grüße,
das ONLINEPRINTERS-Team